Platzordnung
Sportowa Jednotka Chrósćicy 1981 z.t.
Sportgemeinschaft Crostwitz 1981 e.V.
SG Crostwitz 1981 e.V., Kirchberg 13, 01920 Crostwitz
Sportplatzordnung
1. Die nachfolgenden Regelungen haben das Ziel der SG Crostwitz 1981 e.V. optimale Spielfelder (Sportplätze) herzustellen und zu erhalten.
2. Zu diesem Zweck stellt der Verein zwei Platzwarte, nämlich
a) Herrn Johannes Ziesch, wohnhaft Kirchberg 13 in 01920 Crostwitz
(Tel.: 035796 94100)
und
b) Herrn Thaddäus Ziesch, wohnhaft Kirchberg 13 in 01920 Crostwitz
(Tel.: 035796 95893 , Handy 0172 6664445) .
Herr Thaddäus Ziesch übt seine Befugnisse als Platzwart nur aus, wenn Herr Johannes Ziesch verhindert ist, z. B. wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen.
3. Jeder Platzwart hat die Befugnis, den Rasenplatz zu sperren, wenn die Gefahr besteht, dass der Platz durch Feuchtigkeitseinwirkungen und Spielbetrieb Schaden nehmen kann.
4. Kein Spieler, Trainer oder Betreuer hat das Recht, eine Platzsperre aufzuheben. Diese Befugnis steht nur dem jeweiligen Platzwart sowie in Eilfällen jedem einzelnen Vorstandsmitglied zu, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Macht ein Vorstandsmitglied von dieser Befugnis Gebrauch, so hat es diese Entscheidung auf Verlangen eines anderen Vorstandsmitgliedes in der nächsten Vorstandssitzung zu begründen.
5. Kein Trainer oder Betreuer darf bei Regen auf dem Rasenplatz trainieren lassen. Zwischen Regen und Training müssen mindestens fünf Stunden Differenz liegen. Die Bambini- und F-Jugend-Trainer entscheiden abweichend vom vorstehenden Absatz 4 nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen über die Aufhebung einer Platzsperre.
6. Spiele nach Regen dürfen nur dann stattfinden, wenn sie mit einem Platzwart abgesprochen werden. Ist kein Platzwart erreichbar, ist die fernmündliche Erlaubnis eines Vorstandsmitgliedes einzuholen.
7. Trainer und Betreuer haben nach dem Spiel- und Trainingsbetrieb sicherzustellen, dass die Tore ordnungsgemäß hinter die Absperrungen verbracht und mit der geschlossenen Seite nach vorn aufgestellt werden. Torhaken müssen ordnungsgemäß entfernt und gesichert werden.
8. Trainer und Betreuer haben geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Spieler ihrer Mannschaften den Rasenplatz nicht außerhalb des Trainings- und/oder Spielbetriebes benutzen.
9. Der Trainingsbetrieb sollte nicht immer auf der gleichen Stelle des Rasenplatzes – dies gilt insbesondere für den 16-Meter-Raum – durchgeführt werden. Das Spielfeld sollte nicht einseitig belastet werden. Sprint- und Laufeinheiten sollten auf der Aschebahn bzw. dem kl. Rasenplatz durchgeführt werden. Stollenschuhwerk ist ausdrücklich untersagt, auf geeignete Multi- und Nockenschuhe ist zu achten.
10. Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen, die zu einer Schädigung des Rasenplatzes geführt haben, können im Einzelfall mit einer vom betreffenden Verantwortlichen zu zahlenden Strafe bis zu einem Betrag von € 250,-- geahndet werden.
Der Vorstand
sportplatzordnung2019.pdfSportgemeinschaft Crostwitz 1981 e.V.
SG Crostwitz 1981 e.V., Kirchberg 13, 01920 Crostwitz
Sportplatzordnung
1. Die nachfolgenden Regelungen haben das Ziel der SG Crostwitz 1981 e.V. optimale Spielfelder (Sportplätze) herzustellen und zu erhalten.
2. Zu diesem Zweck stellt der Verein zwei Platzwarte, nämlich
a) Herrn Johannes Ziesch, wohnhaft Kirchberg 13 in 01920 Crostwitz
(Tel.: 035796 94100)
und
b) Herrn Thaddäus Ziesch, wohnhaft Kirchberg 13 in 01920 Crostwitz
(Tel.: 035796 95893 , Handy 0172 6664445) .
Herr Thaddäus Ziesch übt seine Befugnisse als Platzwart nur aus, wenn Herr Johannes Ziesch verhindert ist, z. B. wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen.
3. Jeder Platzwart hat die Befugnis, den Rasenplatz zu sperren, wenn die Gefahr besteht, dass der Platz durch Feuchtigkeitseinwirkungen und Spielbetrieb Schaden nehmen kann.
4. Kein Spieler, Trainer oder Betreuer hat das Recht, eine Platzsperre aufzuheben. Diese Befugnis steht nur dem jeweiligen Platzwart sowie in Eilfällen jedem einzelnen Vorstandsmitglied zu, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Macht ein Vorstandsmitglied von dieser Befugnis Gebrauch, so hat es diese Entscheidung auf Verlangen eines anderen Vorstandsmitgliedes in der nächsten Vorstandssitzung zu begründen.
5. Kein Trainer oder Betreuer darf bei Regen auf dem Rasenplatz trainieren lassen. Zwischen Regen und Training müssen mindestens fünf Stunden Differenz liegen. Die Bambini- und F-Jugend-Trainer entscheiden abweichend vom vorstehenden Absatz 4 nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen über die Aufhebung einer Platzsperre.
6. Spiele nach Regen dürfen nur dann stattfinden, wenn sie mit einem Platzwart abgesprochen werden. Ist kein Platzwart erreichbar, ist die fernmündliche Erlaubnis eines Vorstandsmitgliedes einzuholen.
7. Trainer und Betreuer haben nach dem Spiel- und Trainingsbetrieb sicherzustellen, dass die Tore ordnungsgemäß hinter die Absperrungen verbracht und mit der geschlossenen Seite nach vorn aufgestellt werden. Torhaken müssen ordnungsgemäß entfernt und gesichert werden.
8. Trainer und Betreuer haben geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Spieler ihrer Mannschaften den Rasenplatz nicht außerhalb des Trainings- und/oder Spielbetriebes benutzen.
9. Der Trainingsbetrieb sollte nicht immer auf der gleichen Stelle des Rasenplatzes – dies gilt insbesondere für den 16-Meter-Raum – durchgeführt werden. Das Spielfeld sollte nicht einseitig belastet werden. Sprint- und Laufeinheiten sollten auf der Aschebahn bzw. dem kl. Rasenplatz durchgeführt werden. Stollenschuhwerk ist ausdrücklich untersagt, auf geeignete Multi- und Nockenschuhe ist zu achten.
10. Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen, die zu einer Schädigung des Rasenplatzes geführt haben, können im Einzelfall mit einer vom betreffenden Verantwortlichen zu zahlenden Strafe bis zu einem Betrag von € 250,-- geahndet werden.
Der Vorstand